AGB

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Dienst-, Beratungs- und Werkleistungen zwischen Marc Helmus netpbr – net / plan build run (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Vertragsschluss, Leistungstypen und Leistungsumfang

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
  2. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, den Abschluss eines Einzelvertrages oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande.
  3. Im jeweiligen Einzelvertrag bzw. Angebot wird festgelegt, ob es sich bei den zu erbringenden Leistungen um:
    • Dienstleistungen (Tätigkeitsgeschuldet, z. B. Beratung, Support, Interimsmanagement) oder
    • Werkleistungen (Erfolgsgeschuldet, z. B. Erstellung eines konkreten Werkes, Gutachtens, Konzepts) handelt.
  4. Der genaue Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einem vereinbarten Pflichtenheft/Leistungsbeschreibung.
  5. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen der Schrift- oder Textform (z. B. E-Mail). Mehraufwände, die durch Änderungswünsche des Auftraggebers entstehen, werden gesondert auf Basis der vereinbarten Stundensätze bzw. Tagessätze vergütet.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Er stellt rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Daten, Pläne, Unterlagen und Zugänge zur Verfügung.
  2. Der Auftraggeber benennt einen qualifizierten Ansprechpartner, der berechtigt ist, für den Auftraggeber verbindliche Entscheidungen zu treffen.
  3. Bei Werkleistungen ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erbringung der Mitwirkungshandlungen eine echte Vertragspflicht des Auftraggebers.
  4. Entsteht dem Auftragnehmer durch unzureichende, fehlerhafte oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers ein Mehraufwand oder eine Verzögerung, ist dieser Mehraufwand entsprechend den vereinbarten Stundensätzen gesondert zu vergüten. Ausführungsfristen verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum.

§ 4 Sonderregelungen für Werkleistungen / Abnahme

Dieser § 4 gilt ausschließlich für Verträge, die die Erstellung eines Werkes zum Gegenstand haben:

  1. Fertigstellung und Bereitstellung: Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung des vereinbarten Werkes (oder von vertraglich vereinbarten Teilwerken) in Textform an und stellt dieses zur Abnahme bereit.
  2. Prüffrist: Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung zu prüfen und schriftlich oder in Textform die Abnahme zu erklären, sofern das Werk keine wesentlichen Mängel aufweist.
  3. Fiktive Abnahme: Das Werk gilt als abgenommen, wenn:
    • der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Prüffrist unter Angabe mindestens eines konkreten, wesentlichen Mangels verweigert oder
    • der Auftraggeber das Werk oder Teile davon produktiv nutzt bzw. an Dritte weitergibt.
  4. Teilabnahmen: Sind im Vertrag Teilprojekte oder Ausführungsabschnitte definiert, kann der Auftragnehmer für diese Teilleistungen eigenständige Teilabnahmen verlangen.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im Vertrag bzw. Angebot vereinbarten Honorare (Tagessätze, Stundensätze oder Festpreise). Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten (z. B. für Material, Spezialsoftware, Messmittel oder Fremdleistungen) werden, sofern nicht anders vereinbart, nach tatsächlichem Aufwand gesondert berechnet.
  3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Werkleistungen wird die Schlusszahlung mit erfolgter Abnahme fällig.
  4. Bei Aufträgen mit einem höheren Volumen oder längerer Laufzeit ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen oder Zwischenabrechnungen nach Leistungsfortschritt (bzw. nach Teilabnahmen) zu verlangen.
  5. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

§ 6 Mängelhaftung (Gewährleistung bei Werkverträgen)

  1. Bei Dienstleistungen richtet sich das Leistungsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB); ein konkreter Erfolg wird nicht geschuldet.
  2. Bei Werkverträgen leistet der Auftragnehmer für Mängel des Werkes zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung). Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
  3. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt wegen unerheblicher Mängel ist ausgeschlossen.
  4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werkleistungen beträgt 12 Monate ab erfolgter Abnahme, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vor oder es gelten zwingende gesetzliche Fristen (z. B. bei Bauwerken).

§ 7 Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. Sämtliche Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte an den vom Auftragnehmer erstellten Werken, Konzepten, Berichten, Softwarecodes, Plänen, Dokumentationen und Arbeitsergebnissen verbleiben beim Auftragnehmer.
  2. Der Auftraggeber erhält an den Arbeitsergebnissen mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck.
  3. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben alle übergebenen Arbeitsergebnisse, Entwürfe und Ausarbeitungen im Eigentum bzw. Vorbehalt des Auftragnehmers. Eine vorherige Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 8 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  3. Für leichte Fahrlässigkeit im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  4. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.
  5. Soweit die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung etwaiger Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
  2. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Rechtspflichtverletzung bekannt werden.
  3. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG).

§ 10 Kündigung und Rücktritt

  1. Dienstverträge können von beiden Seiten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 621, 627 BGB) gekündigt werden, sofern keine feste Laufzeit oder abweichende Kündigungsfrist vereinbart wurde.
  2. Bei Werkverträgen kann der Auftraggeber bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen (§ 648 BGB). In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragstypen unberührt.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende Regelung als vereinbart.

Stand 10/2026 V1.0